Rumänisch – Deutsche Kulturgesellschaft Iasi
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Rumänisch – Deutsche Kulturgesellschaft Iasi.
Der Verein hat seinen Sitz in Iasi, Cuza Vodă Str. 2.
2. Zweck des Vereins:
Förderung und Verbreitung deutscher Sprache und Kultur in Iasi, Förderung des kulturellen Austauschs zwischen Rumänien und Deutschland, Einrichtung und Betrieb eines deutschen Kulturzentrums in Iasi.
3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Ausschüttung irgendwelcher Beiträge an die Mitglieder ist unzulässig. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle Bürger unabhängig ihrer Nationalität werden, die die Vereinssatzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Mit ihr wird zugleich die Satzung anerkannt.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch Austrittserklärung, die mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten ist.
c) durch Ausschluss wegen grober Verstöße gegen die Ziele des Vereins oder vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss kann durch 2/3 der Anwesenden einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 3 Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seiner Beitrittserklärung zur Zahlung eines Jahres- oder Monatsbeitrages. Die Höhe (Mindestbetrag) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich halten, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden unter Mitteilung der gewünschten Tagesordnung
beantragen.
3. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zu verhandeln, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins; dahingehende Anträge sind als besondere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen – Satzungsänderungen im Wortlaut.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 15 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist und zwei Kassenprüfer. Liegen für die einzelnen Stellen zwei oder mehrere Vorschläge vor, muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits – und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer, der zugleich den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt
c) dem Kassenwart
d) den Beisitzern
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die nächste Mitgliederversammlung wählt eine Ersatzperson bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7 Geschäftsführung und Verwaltung
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen wie über Vorstandssitzung sind
Ergebnisprotokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
2. Die Entscheidung über die Verwendung vorhandener Mittel im Sinne des Paragraphen 1 Absatz 2 obliegt dem Vorstand.
3. Die Kassenprüfer (Paragraph 5 Absatz 7) prüfen einmal jährlich die Kassen und Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 8 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins sind alle etwa noch vorhandenen Mittel, falls sie für Satzungsgemäße Aufgaben nicht mehr verwendet werden können, gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.